Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes

1.
Der Kirchenvorstand ist ebenso wie das Pfarramt für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde verantwortlich. Er stellt die Räume und Mittel bereit, die für die Arbeit aller im geordneten Dienst in der Kirchengemeinde Tätigen erforderlich sind.

2.
Der Kirchenvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts für die Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen und für die Einrichtung anderer Gemeindeämter zu sorgen.

3.
Der Kirchenvorstand beruft ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für bestimmte Arbeitsgebiete.

4.
Im Einvernehmen mit dem Pfarramt und im Rahmen des geltenden Rechts beschließt der Kirchenvorstand über die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste, über die Einführung, Verlegung und Abschaffung von Gottesdiensten sowie über Gottesdiestordnungen.

5.
Der Kirchenvorstand soll in der Kirchengemeinde außerhalb der Gottesdienste bestehende Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit fördern und zur Bildung neuer Formen anregen.

6.
Der Kirchenvorstand hat der Kirchengemeinde über seine Tätigkeit in geeigneter Weise regelmäßig zu berichten. Einmal jährlich hat er hierfür eine Gemeindeversammlung einzuberufen.

7.
Der Kirchenvorstand wirkt bei der Bildung des Kirchenkreistages mit.

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